RS OGH 1984/6/5 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84), 9ObA147/87, 9ObA605/90, 9ObA604/93, 9ObA1/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
beobachten
merken

Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Außerordentliche Entgeltbestandteile, insbesondere wenn sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden, fallen nicht unter den Begriff des Normallohnes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten