RS OGH 1984/6/5 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84), 9ObA147/87, 9ObA605/90, 9ObA181/91, 9ObA604/93, 9ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
beobachten
merken

Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des § 10 AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
    Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357
  • 9 ObA 147/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,297
  • 9 ObA 605/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 605/90
    Auch; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879
  • 9 ObA 181/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 181/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 604/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
    nur: Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. (T2)
  • 9 ObA 1/21v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 1/21v
    Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und § 5 Abs 3 KA-AZG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten