RS OGH 1984/6/7 6Ob601/82

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Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

EO §140
EO §144
EO §189 Abs2
RSchO §21
RSchO §22
RSchO §23

Rechtssatz

Ein im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren zur Schätzung beigezogener Gutachter, dem aus der Aktenlage bekannt ist, daß die gemäß § 144 Abs 1 EO dem Vollstreckungsorgan obliegende Beschreibung durch den Befund im Schätzungsgutachten ersetzt werden soll, hat nicht nur seine gutächtliche Bewertung zu erläutern, sondern auch die für eine vollständige Beschreibung wesentlichen Umstände festzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002839

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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