RS OGH 1984/6/7 6Ob601/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

EO §146
EO §151
EO §180
EO §183
EO §189

Rechtssatz

Dem Ersteher ist lediglich ein schutzwürdiges Interesse an einer klaren Umschreibung der in das Austauschverhältnis zu setzenden gegenseitigen Leistungen in den Versteigerungsbedingungen zuzubilligen. Er hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag zu einem objektiv gerechtfertigten Meistbot. Das Gesetz kennt ein geringes Gebot, aber kein höchstes Gebot. Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002847

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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