RS OGH 1984/6/7 6Ob601/82

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Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

ABGB §1299 A2
EO §140
EO §146
EO §151
EO §189 Abs2
RSchO §21
RSchO §22
RSchO §23

Rechtssatz

Trifft das Gericht als dem behördlichen Veräußerer im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gegenüber dem späteren Ersteher keine Rechtspflicht zur Festsetzung eines objektiv gerechtfertigten geringsten Gebotes, können auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichten des vom Gericht zur Schätzwertermittlung beigezogenen Sachverständigen gegenüber dem späteren Ersteher anerkannt werden. Anders dagegen ist die in erster Linie zur Information der Kauflustigen durch Angabe des Umfanges und der wesentlichen Eigenschaften des Veräußerungsgegenstandes bestimmte Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002822

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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