RS OGH 1984/6/7 6Ob549/83

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Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

ABGB §1013

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Dritten über eine Zuwendung ist ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft, das nur durch die Genehmigung des Machtgebers wirksam werden kann. Während des Schwebezustandes ist eine Klage auf Leistung dieser Zuwendung nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 549/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 549/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019489

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00549_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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