Norm
ABGB §1013Rechtssatz
Die Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Dritten über eine Zuwendung ist ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft, das nur durch die Genehmigung des Machtgebers wirksam werden kann. Während des Schwebezustandes ist eine Klage auf Leistung dieser Zuwendung nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019489Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00549_8300000_001