RS OGH 1984/6/13 3Ob545/84, 1Ob600/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

AußStrG §125 B
ZPO §492
ZPO §503 Abs1 Z2 C6

Rechtssatz

Das Berufsgericht kann die bis dahin weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der richtigen Fassung des Begehrens einer Erbrechtsklage nur in einer von Amts wegen angeordneten mündlichen Verhandlung erörtern. Geschieht dies nicht, kann aber deswegen von einem Mangel des Berufungsverfahrens, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 545/84
  • 1 Ob 600/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 600/89
    nur: Das Gericht kann die bis dahin weder von den Parteien noch vom Gericht aufgeworfene Frage der richtigen Fassung des Begehrens einer Erbrechtsklage nur in einer mündlichen Verhandlung erörtern. (T1); Veröff: SZ 62/131 = JBl 1990,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007982

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00545_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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