RS OGH 1997/3/5 3Ob612/83, 8Ob593/87, 5Ob533/88, 1Ob523/90, 9ObA51/97h

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Veröffentlicht am 13.06.1984
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Rechtssatz

Nach § 39 der österreichischen NO macht jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten den Notar strafbar, der den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden haftet. Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist.Nach Paragraph 39, der österreichischen NO macht jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten den Notar strafbar, der den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden haftet. Der Vertragspartner wird nur dann vorher geklagt werden müssen, wenn der Rückabwicklungsanspruch gegen ihn wahrscheinlich ohne Schwierigkeiten durchsetzbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029097

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00612_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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