RS OGH 1984/6/13 3Ob60/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

EO §88
GBG §81
GBG §123
  1. EO § 88 heute
  2. EO § 88 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 88 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 88 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Der im (die Rekusfrist regelnden) § 123 Abs 1 GBG 1955 bezogene § 81 Abs 2 GBG, wonach bei der Berechnung der Fristen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden dürfen, ist bei den Rekursen gegen die Bewilligung, aber auch gegen die Abweisung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und des Vollzuges der Einverleibung nicht anzuwenden. Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 126 Abs 2 ZPO ist vielmehr der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn ihr Ende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.Der im (die Rekusfrist regelnden) Paragraph 123, Absatz eins, GBG 1955 bezogene Paragraph 81, Absatz 2, GBG, wonach bei der Berechnung der Fristen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden dürfen, ist bei den Rekursen gegen die Bewilligung, aber auch gegen die Abweisung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und des Vollzuges der Einverleibung nicht anzuwenden. Nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 126, Absatz 2, ZPO ist vielmehr der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn ihr Ende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002624

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00060_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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