RS OGH 1994/9/7 3Ob40/84, 3Ob71/88, 3Ob172/88, 3Ob33/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

EO §222 Abs3 b
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinn, daß die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbotes der Liegenschaft nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte. Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbotes wird durch die Wortfolge "unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ einverleibten Simultanhypothek" nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiert oder undeutlich gemacht.In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach Paragraph 222, Absatz 3, EO in dem Sinn, daß die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbotes der Liegenschaft nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte. Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbotes wird durch die Wortfolge "unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ einverleibten Simultanhypothek" nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiert oder undeutlich gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003504

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00040_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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