RS OGH 1984/6/13 3Ob40/84, 3Ob71/88, 3Ob172/88, 3Ob33/94

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Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

EO §222 Abs3 b

Rechtssatz

In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinn, daß die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbotes der Liegenschaft nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte. Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbotes wird durch die Wortfolge "unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ einverleibten Simultanhypothek" nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiert oder undeutlich gemacht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 40/84
  • 3 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 71/88
  • 3 Ob 172/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 172/88
    nur: In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO. (T1) Veröff: EvBl 1989/76 S 276 = RZ 1990/10,40
  • 3 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 33/94
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003504

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00040_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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