RS OGH 1984/6/13 3Ob60/84

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Veröffentlicht am 13.06.1984
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Norm

EO §88

Rechtssatz

Aus dem gemeinsamen Bericht der Permanenzcommission des Herrenhauses und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses über die Exekutionsordnung und das dazu gehörenden Einführungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die Verlängerung der Rekursfrist bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung - wie übrigens auch bei der Bewilligung einer Exekution auf Grund eines ausländischen Titels - die Position des Verpflichteten befestigen und verbessern sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002620

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00060_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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