RS OGH 1991/11/5 13Os84/84, 12Os171/88, 11Os7/89, 13Os71/89 (13Os72/89), 14Os103/91

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Veröffentlicht am 14.06.1984
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Rechtssatz

Ein Tritt in das Gesicht einer auf dem liegenden Person ist eine erhebliche Gewalt, auch wenn der Getretene vorher durch die Einwirkung eines Dritten zu Fall gekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094349

Dokumentnummer

JJR_19840614_OGH0002_0130OS00084_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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