TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/11 2000/07/0002

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §6 Abs2;
AWG Stmk 1990 §6 Abs3;
AWG Stmk 1990 §6 Abs4;
AWG Stmk 1990 §6 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Stadtgemeinde M, vertreten durch Thiery & Ortenburger AnwaltsSozietät in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1 u. 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1999, Zl. 03-38.10 14 - 99/13, betreffend eine Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes (mitbeteiligte Partei:

Abfallwirtschaftsverband Mürzverband in Kapfenberg, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) ist zufolge der Bestimmung des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, (StAWG) ein Abfallwirtschaftsverband im Sinne des dritten Abschnittes des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 13/1999, (GVOG 1997).

Die beschwerdeführenden Stadtgemeinde ist gemäß § 17 Abs. 1 StAWG Mitglied der mP.

Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 genehmigte und als Verordnung kundgemachte Abfallwirtschaftsplan der mP enthält in der im Beschwerdefall interessierenden Hinsicht folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich und Kostenaufteilung

(1) Der (mP) hat einstimmig den Beschluss gefasst, die Abfallbehandlung sowie alle Maßnahmen zur Ablagerung der Reststoffe einschließlich aller administrativen Arbeiten im Einvernehmen mit dem 'Wasserverband-Mürzverband' durchzuführen. Darunter ist zu verstehen, dass der in den einzelnen Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes gesammelte kommunale Hausmüll nach den Grundsätzen und Zielen dieses Abfallwirtschaftsplanes behandelt bzw. abgelagert wird. Dies betrifft derzeit sämtliche Gemeinden des Bereiches 1. Die hiefür notwendige Kostenverrechnung hat nach den rechtsgültigen Satzungen, Bestimmungen und Beschlüssen des 'Wasserverbandes-Mürzverband' zu erfolgen und werden diese vom (mP) und den Gemeinden des Bereiches 1 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die politischen Bezirke Bruck/Mur und Mürzzuschlag bilden mit den nachfolgend genannten 2 Bereichen mit insgesamt 37 Gemeinden einen geschlossenen Abfallwirtschaftsbereich, deren abfallwirtschaftliche Belange gemäß § 2, Abs. 3, Zif. 1 des Steierm. Abfallwirtschaftsgesetzes durch den (mP) wahrgenommen werden.

Der (mP) gliedert sich in Bereiche mit nachfolgend zugeordneten Gemeinden:

a) Bereich 1

...

b) Bereich 2

(beschwerdeführende Partei)

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 leg. cit. die grundsätzlichen Beschlüsse des (mP) zu berücksichtigen.

(3) Die kommunalen abfallwirtschaftlichen Belange für den Bereich 2 des (mP) werden vorerst durch Maßnahmen entsprechend der einschlägig befassten Bestimmungen dieses Abfallwirtschaftsplanes im eigenen Wirkungsbereich entsprechend dem gesetzlichen Auftrag erfüllt. Ein genereller Anschluss an die Anlagen des Wasserverbandes Mürzverband Verbandsbereich Müllentsorgung wäre längerfristig anzustreben, wobei vorerst die Möglichkeiten für eine Restmüllbehandlung auf den derzeit wasserrechtlich genehmigten Deponieflächen entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen weiterbetrieben werden (siehe auch § 8, Abs. 1b). Für die Mitbearbeitung und Administrierung der abfallwirtschaftlichen Belange des Bereiches 2 wird von den Gemeinden dieses Bereiches ab 1.1.1989 ein Kostenbeitrag nach den Bezug habenden Anordnungen in den Satzungen des Wasserverbandes Mürzverband an diesen geleistet. Darunter sind insbesondere auch alle Aktivitäten gemäß § 2 zu verstehen.

...

§ 8 Abfallbehandlungsanlagen

(1a) Bereich 1:

Der Wasserverband Mürzverband betreibt seit Juli 1979 in Allerheiligen eine Müllklärschlamm-Kompostieranlage. Auf Grund bereits derzeit geltender Vereinbarungen wird der gesamte Abfall gemäß § 2, Zif. 1 des Steierm. Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Sperrmüll aus den Gemeinden des Mürzverbandes (Gemeinden des Bereiches 1) dieser Behandlungsanlage zugeführt. Durch die betriebstechnische Einrichtung ist es möglich, verschiedene wieder verwertbare Altstoffe zu sortieren und diese einer weiteren Verwendung und Behandlung zuzuführen. Der organische Anteil des kommunalen häuslichen Abfalls wird zusammen mit dem anfallenden Klärschlamm aus den 4 vollbiologischen Gruppenkläranlagen des Mürzverbandes und im Rahmen der Möglichkeiten der landwirtschaftlich verwertbare Klärschlamm aus den Kläranlagen der übrigen Gemeinden zu Biokompost verarbeitet (gemäß Steierm. Bodenschutzgesetz und Klärschlammverordnung).

Die derzeit nicht verwertbaren und verschmutzten Reststoffe werden auf den im Betriebsgelände befindlichen und entsprechend aufbereiteten Deponieflächen umweltfreundlich abgelagert.

Für diese Maßnahmen besteht eine wasserrechtliche Genehmigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 21.6.1978, GZ.: 3-348 Mu 60/6-1978. Von den insgesamt rd. 10,5 ha zur Verfügung stehenden Deponiefläche wurden bislang ca. 7 ha beaufschlagt bzw. rekultiviert, sodass derzeit noch eine Deponiefläche von rd. 3,5 ha zur Verfügung steht. Es wird prognostiziert, dass unter Zugrundelegung eines gleich bleibenden Restabfall-Aufkommens dieses in Betrieb befindliche bzw. noch aufzubereitende Deponieareal 5 - 6 Jahre beaufschlagt werden kann.

(1b) Bereich 2:

Die (beschwerdeführende Partei) dieses Bereiches betreibt seit 1971 eine Deponie, welche mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 15.6.1991, GZ.: 3-348 Mu 41/2-1971, bewilligt wurde. Es ist vorgesehen, dass die Deponieführung in entsprechender Weise weiter betrieben wird. Durch das getrennte Abfuhrsystem und die Einbindung wieder verwertbarer Reststoffe in den Stoffkreislauf ist es möglich, diese Deponie entsprechend länger auszulasten.

Nach Beendigung dieser Deponietätigkeit und ordnungsgemäßer Rekultivierung der Deponiefläche besteht ebenfalls die Möglichkeit, den Restabfall auf den Deponieflächen des Wasserverbandes Mürzverband abzulagern. Hiefür wären jedoch zuvor die entsprechenden Beschlüsse in den jeweiligen zuständigen Gremien zu fassen, in welchen überdies auch alle gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt werden."

Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 teilte die mP der belangten Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr beabsichtige, auf die weitere Nutzung der ihr genehmigten Deponie zu verzichten, in welchem Zusammenhang nunmehr die Frage zu klären wäre, ob die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, "sich beim Verband einzukaufen", um die vom Mürzverband betriebenen Gemeinschaftsanlagen wie alle übrigen Mitglieder zu nutzen, oder ob die beschwerdeführende Partei ohne Zustimmung der zuständigen Verbandsgremien berechtigt wäre, eine eigene Entsorgungslösung durch ein befugtes Entsorgungsunternehmen zu wählen.

Mit Schreiben vom 19. August 1999 beantwortete die belangte Behörde die von der mP gestellte Frage dahin, dass die beschwerdeführende Partei verpflichtet und berechtigt sei, die in ihrem Bereich gesammelten hausmüllähnlichen Abfälle über die Einrichtungen der mP zu entsorgen. Die Gemeinden seien nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes lediglich verpflichtet und berechtigt, die hausmüllähnlichen Abfälle und den Hausmüll im eigenen Wirkungsbereich zu sammeln, während für die Verwertung und Entsorgung dieses Abfalls den Gemeinden keine selbständige Kompetenz zukomme. Zum Abschluss von Entsorgungs- und Verwertungsverträgen mit Dritten sei nur die mP, nicht aber die beschwerdeführende Partei berechtigt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 stellte die mP an die belangte Behörde den Antrag, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, was sie damit begründete, dass trotz Klarstellung der Rechtslage durch die belangte Behörde die Vertreter der beschwerdeführenden Partei gegenteiliger Rechtsansicht seien, indem sie die Meinung verträten, dass der beschwerdeführenden Partei zwischen einer Behandlung und Entsorgung der kommunalen Abfälle durch die mP und einer Entsorgung durch einen frei gewählten Dritten die Wahl offen stünde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages der mP fest, dass (Spruchpunkt 1.) gemäß § 17 Abs. 1 StAWG die Beschwerdeführerin Mitglied der mP mit allen Rechten und Pflichten sei sowie dass (Spruchpunkt 2.) gemäß § 6 Abs. 2 StAWG die mP für die Verwertung und Entsorgung des von der Beschwerdeführerin gesammelten Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 (Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle) zuständig und die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung der mP zur Verwertung und Entsorgung zu überlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei auf Grund des Antrages der mP die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den von ihr gesammelten Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfall der mP zur Verwertung und Entsorgung zu überlassen oder aber ob sie eigene Entsorgungs- und Verwertungsverträge abschließen könne. Nach geltender Rechtsprechung zu § 56 AVG sei ein Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis sei, zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn er für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Die Klarstellung eines Rechtsverhältnisses vor Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, aus denen Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten, stehe zweifellos im Interesse der mP. Darüber hinaus bestehe auch seitens der belangten Behörde das öffentliche Interesse an einer Klarstellung, welche Aufgaben von den steirischen Abfallwirtschaftsverbänden unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des StAWG zu besorgen seien.

Die belangte Behörde sei bei ihrer Sachverhaltsermittlung davon ausgegangen, dass ein rechtsgültiger Abfallwirtschaftsplan für den Bereich der mP vorliege, welcher in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des StAWG zu interpretieren sei. Im § 8 dieses Abfallwirtschaftsplanes sei die beschwerdeführende Partei bis zum Abschluss der gemeindeeigenen Deponie ermächtigt worden, die im Gemeindegebiet gesammelten Abfälle auf der eigenen Deponie zu entsorgen. Nach Beendigung des eigenen Deponiebetriebes gehe der Verordnungstext davon aus, dass die Entsorgung und Verwertung der Abfälle durch die mP zu besorgen sei. Die Verpflichtungen der Gemeinden einerseits und der mP andererseits ergäben sich aus dem Gesetz mit völliger Eindeutigkeit. Eine "Verfügung über Verwertungs- und Entsorgungsverträge" obliege nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 StAWG ausschließlich den Abfallwirtschaftsverbänden, soweit hiefür nicht die Landesregierung gesondert zuständig wäre. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe sich ausschließlich auf die Rechtslage nach dem StAWG und nach dem Abfallwirtschaftsplan der mP bezogen, bestimmte im Antrag genannte Regelungen des Statutes der mP wären allenfalls noch auf Übereinstimmung mit dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz zu überprüfen, in welcher Richtung dem Akt jedoch kein Antrag beiliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit seinem Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1929/99, jedoch abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt anzusehen, ihre im Gemeindegebiet anfallenden Restabfälle auf den Deponieflächen der mP "nur ablagern zu können, nicht aber auch ablagern zu müssen".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Diesen Antrag hat auch die mP in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem zur Zl. 2000/07/0035 anhängig gewesenen Beschwerdefall hatte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls die Beschwerde einer Steiermärkischen Stadtgemeinde gegen dieselbe belangte Behörde zu prüfen, welche im dortigen Beschwerdefall einen dem hier angefochtenen Bescheid in Spruch und Begründung weitgehend gleich gestalteten Feststellungsbescheid erlassen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur Zl. 2000/07/0035 protokollierte Beschwerde seine Entscheidung am 25. Juni 2001 dahin getroffen, dass die Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung der zu Spruchpunkt 1. des dort angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemäß § 34 VwGG mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückgewiesen und sie im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen wurde.

Der hier zu behandelnde Beschwerdefall gleicht dem mit dem Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0035, entschiedenen Beschwerdefall derart weitgehend, dass es im Wesentlichen genügen kann, im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 VwGG auf die Gründe der genannten Vorentscheidung zu verweisen.

Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0035, nicht gesehen und kann sie zufolge der Bestimmung des § 23 GVOG 1997, wonach die Landesregierung mit Bescheid über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet, auch im vorliegenden Fall nicht erkennen. Die Angelegenheit betrifft einen Streit aus dem Verbandsverhältnis, zu dessen Entscheidung die belangte Behörde nach Maßgabe der genannten Gesetzesbestimmung daher zuständig war. Ob an der zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erlassenen Feststellung ein rechtliches Interesse der mP bestehen konnte, ist nicht mehr zu untersuchen, weil aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen eine Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich des zulässig angefochtenen Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides ist im Beschwerdefall auch die Entscheidungsform der Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zu beanstanden. Welchen Leistungsbescheid die nach § 23 GVOG 1997 zur Streitentscheidung nun einmal zuständige belangte Behörde an Stelle des erlassenen Feststellungsbescheides hätte erlassen sollen, wird in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht, welche hinsichtlich in Betracht kommender (anderer) Verwaltungsverfahren ja zutreffend auf die Zuständigkeit anderer Organe als der belangten Behörde zur Bescheiderlassung hinweist.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 StAWG, nach welcher für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 leg.cit. die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen haben, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist, ist nicht bloß "eine Sollensanordnung zum Tätigwerden der Abfallwirtschaftsverbände", wie die beschwerdeführende Partei meint, sondern eine verbindliche Kompetenzvorschrift, die den Gemeinden den Zugriff auf Angelegenheiten der Verwertung und Entsorgung der von ihnen gesammelten Abfälle gesetzlich entzieht und diese Angelegenheiten in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Abfallwirtschaftsverbände verweist. Dass der Abfallwirtschaftsplan der mP in sprachlicher Hinsicht hinter den an die Gestaltung einer generell-abstrakten Norm zu stellenden Mindestanforderungen zurückbleibt und eine klare Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 6 Abs. 2 StAWG nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, ist der beschwerdeführenden Partei zwar zuzugestehen, es kann dieser Umstand aber die durch § 6 Abs. 2 StAWG statuierte Gesetzeslage nicht verändern. Dass im § 8 Abs. 1b des Abfallwirtschaftsplanes für die Zeit nach Beendigung der eigenen Deponietätigkeit der beschwerdeführenden Partei "die Möglichkeit" formuliert wurde, "den Restabfall auf den Deponieflächen des Wasserverbandes Mürzverband abzulagern", wofür "jedoch zuvor die entsprechenden Beschlüsse in den jeweiligen zuständigen Gremien" zu fassen wären, ist eine Formulierung ohne normativen Inhalt. Die Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 2 StAWG ließ sich durch den untauglichen Verordnungstext nicht aus der Welt schaffen. Der Rechtslage nach dieser Gesetzesbestimmung aber - und eine davon abweichende Rechtslage konnte durch den Abfallwirtschaftsplan nicht geschaffen werden und wurde durch ihn auch nicht geschaffen -

entspricht der im zulässigen Umfang angefochtene Feststellungsbescheid.

Die beschwerdeführende Partei rügt auch mit vollem Recht die verfahrensrechtliche Vorgangsweise der belangten Behörde, auf Grund der Antragstellung durch die mP ohne Gewährung von Parteiengehör sogleich den Bescheid erlassen zu haben. Dass die belangte Behörde bei dieser Vorgangsweise einen der fundamentalen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung verletzt hat, wie die beschwerdeführende Partei rügt, trifft völlig zu (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 276ff zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur). Die in dieser Vorgangsweise gelegene Verletzung von Verfahrensvorschriften könnte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund allerdings nur dann führen, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was von dem in seinen Verfahrensrechten Verletzten darzustellen ist (siehe die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 536 zu § 45 AVG wiedergegebene Judikatur). Da all das, was die beschwerdeführende Partei gegen den Inhalt des angefochtenen Bescheides vorzutragen weiß, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzeigt, erweist sich damit auch der behördliche Verfahrensfehler als nicht relevant.

Während die Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides aus den im hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0035, angeführten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückweisen war, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat, war die Beschwerde im Übrigen somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die belangte Behörde hat Kostenersatz nicht geltend gemacht.

Wien, am 11. September 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X00

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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