Norm
ABGB §896Rechtssatz
Nicht nur der zahlende Bürge kann gegen den mithaftenden Pfandschuldner Regreß nehmen, sondern auch Letzterer ist, soferne er bezahlt hat, zumindest gegen jenen mithaftenden Bürgen regreßberechtigt, der zugleich mit ihm die Haftung übernommen hat. In beiden Fällen gilt die Regreßbeschränkung des § 896 ABGB, mit ausführlicher Begründung unter Darlegung der österreichischen und deutschen Lehre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017474Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00575_8400000_001