Norm
IPRG §48 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077474Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0080OB00021_8400000_001