Norm
ZPO §502 Abs2 Z2 BbRechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision gegen einen unter Schilling sechzigtausend liegenden, bestätigenden Teil des Berufungsurteiles wird nicht durch eine Teilabänderung gegen die eine Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig ist, begründet.Die Zulässigkeit einer Revision gegen einen unter Schilling sechzigtausend liegenden, bestätigenden Teil des Berufungsurteiles wird nicht durch eine Teilabänderung gegen die eine Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig ist, begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042487Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB01010_8400000_001