RS OGH 1984/6/20 8Ob49/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1984
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Norm

KFG 1967 §4 Abs5
KFG 1967 §132 Abs2 lita
3.KFGNov ArtIII

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 132 Abs 2 lit a KFG ist nicht die Genehmigung, sondern die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr vor dem Inkrafttreten des KFG (01.01.1968) für die Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs 5 über Sicherheitsgurte maßgebend. Unter "Zulassung" im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zu verstehen; allfällig nachfolgende weitere Zulassungen sind für die Anwendung der Ausnahmsbestimmung nicht von Bedeutung. In einem solchen Fahrzeug besteht daher keine Gurtenanlegepflicht, selbst wenn nach der Erstzulassung Gurten eingebaut wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065610

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0080OB00049_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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