Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Wurde zulässigerweise im Berufungsverfahren ein Mitschuldantrag gestellt, können die hiefür angebotenen Beweismittel auch nicht gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.Wurde zulässigerweise im Berufungsverfahren ein Mitschuldantrag gestellt, können die hiefür angebotenen Beweismittel auch nicht gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036883Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00571_8400000_001