Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Aus der bloßen Mitteilung, er solle vorläufig die Planung bis zur Abklärung weiterer Fragen nicht weiterführen, kann ein Architekt auf die endgültige Zurücklegung der Realisierung des Projektes nicht schließen; daran sind daher noch keine Verjährungsfolgen geknüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021900Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00583_8400000_001