RS OGH 1984/6/20 7Ob583/84

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Veröffentlicht am 20.06.1984
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Norm

ABGB §1168
ABGB §1170
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Aus der bloßen Mitteilung, er solle vorläufig die Planung bis zur Abklärung weiterer Fragen nicht weiterführen, kann ein Architekt auf die endgültige Zurücklegung der Realisierung des Projektes nicht schließen; daran sind daher noch keine Verjährungsfolgen geknüpft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 583/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021900

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0070OB00583_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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