Norm
JournG §1 Abs2Rechtssatz
Der Begriff des "aktuellen Tagesgeschehens" ist nur im Sinn eines bloßen Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und darf daher nicht eng ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063034Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00033_8400000_003