RS OGH 1984/6/26 4Ob33/84, 9ObA229/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

JournG §1 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff des "aktuellen Tagesgeschehens" ist nur im Sinn eines bloßen Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und darf daher nicht eng ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 33/84
  • 9 ObA 229/98m
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 229/98m
    Beisatz: Es genügt, daß der Inhalt für den angesprochenen Publikumskreis vermutlich neu ist. Zum aktuellen Tagesgeschehen gehört auch die Information der Allgemeinheit aus dem Bereich der Unterhaltung. (T1) Beisatz: Hier: Das Magazin "Fallstaff" ist um Aktualität im Sinne eines Aktualitätsbezuges der von ihm behandelten Themen bemüht, und zwar für den Personenkreis, der diese Zeitschrift liest. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063034

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00033_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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