RS OGH 1984/6/26 4Ob33/84, 7Ob516/85, 4Ob11/91

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Der für die Zurückweisung angeführte Grund, die Leistungen der Parteienvertreter seien im Berufungsverfahren nach Tarifpost 3 B RAT und somit höher zu honorieren als jene im erstinstanzlichen Verfahren (Tarifpost 3 A RAT), steht mit der Bestimmung des § 496 Abs 3 ZPO idF der ZVN 1983 in Widerspruch, weil dann, die Richtigkeit dieser Auffassung vorausgesetzt, eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht in jedem Fall einer Aufhebung gerechtfertigt wäre. Auf diese Weise wäre aber die zitierte gesetzliche Bestimmung ihres Inhaltes entkleidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042124

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00033_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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