RS OGH 1984/6/26 4Ob8/84

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

VBG §16

Rechtssatz

§ 16 VBG 1948 verweist nur hinsichtlich des Anspruches, des Ausmaßes, des Anfalls und der Einstellung der Haushaltszulage auf die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Ob ein Verzicht des Anspruchsberechtigten auf die Haushaltszulage nur dann zulässig ist, wenn er auch nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes zulässig wäre, wird nicht geregelt. Daher sind diesbezüglich die für Vertragsbedienstete ansonsten geltenden Bestimmungen des Privatrechtes anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 8/84
    Veröff: JBl 1985,376 = ZAS 1985,101 (Eypeltauer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082039

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00008_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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