Norm
B-VG Art57Rechtssatz
Die Begriffe "Verfolgung" und "strafbare Handlung" sind im B-VG nicht definiert. Die müssen daher nach den geltenden Auslegungsregeln in jener Bedeutung verstanden werden, die in der österreichischen Rechtsordnung allgemein mit ihnen verbunden wird (vgl dazu VfSlg 1327, 1994,3472).Die Begriffe "Verfolgung" und "strafbare Handlung" sind im B-VG nicht definiert. Die müssen daher nach den geltenden Auslegungsregeln in jener Bedeutung verstanden werden, die in der österreichischen Rechtsordnung allgemein mit ihnen verbunden wird vergleiche dazu VfSlg 1327, 1994,3472).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053467Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_002