RS OGH 2024/9/19 2Ob568/84; 9Ob250/02h; 9ObA134/07g; 8ObA12/20b; 9Oba44/24x

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der mangelnden Fälligkeit des Werklohns allein wegen Mangelhaftigkeit des Werkes besteht nicht. Eine solche Feststellung würde lediglich der Klarstellung von Tatsachen, nämlich des Vorliegens von Mängeln, nicht aber der Bereinigung der Rechtsbeziehungen oder der Beseitigung der Beeinträchtigung der Stellung des Bestellers dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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