RS OGH 1984/6/26 4Ob77/84

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

PatG 1970 §10

Rechtssatz

Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, daß die Vergütung, die unter der Annahme bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse festgelegt wurde, nachträglich berichtigt werden kann. Wer den Änderungsantrag erhebt, muß in auch begründen. Voraussetzung für die ohne Rückwirkung erfolgende Berichtigung der Vergütung ist, daß eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 77/84
    Veröff: RdW 1984,318 = ÖBl 1984,147 = ZAS 1985,74 (Collin)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071357

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00077_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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