Norm
StPO §7 Abs1 ARechtssatz
Zu den "Geldstrafen", welche gemäß § 7 Abs 1 StPO in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden können, gehören wohl auch die Ordnungsstrafen (insbesondere § 108 Abs 1 StPO), nicht aber die "Beugestrafen" (§ 143, § 160 StPO), weil es bei diesen nicht auf einen Straf-Effekt ankommt und in wichtigen Fällen ohnehin auf die Anordnung einer (primären) Beugehaft zurückgegriffen werden kann.Zu den "Geldstrafen", welche gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StPO in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden können, gehören wohl auch die Ordnungsstrafen (insbesondere Paragraph 108, Absatz eins, StPO), nicht aber die "Beugestrafen" (Paragraph 143,, Paragraph 160, StPO), weil es bei diesen nicht auf einen Straf-Effekt ankommt und in wichtigen Fällen ohnehin auf die Anordnung einer (primären) Beugehaft zurückgegriffen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096335Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_006