RS OGH 1989/8/1 10Os201/83, 15Os83/89 (15Os84/89)

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Rechtssatz

Zu den "Geldstrafen", welche gemäß § 7 Abs 1 StPO in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden können, gehören wohl auch die Ordnungsstrafen (insbesondere § 108 Abs 1 StPO), nicht aber die "Beugestrafen" (§ 143, § 160 StPO), weil es bei diesen nicht auf einen Straf-Effekt ankommt und in wichtigen Fällen ohnehin auf die Anordnung einer (primären) Beugehaft zurückgegriffen werden kann.Zu den "Geldstrafen", welche gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StPO in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden können, gehören wohl auch die Ordnungsstrafen (insbesondere Paragraph 108, Absatz eins, StPO), nicht aber die "Beugestrafen" (Paragraph 143,, Paragraph 160, StPO), weil es bei diesen nicht auf einen Straf-Effekt ankommt und in wichtigen Fällen ohnehin auf die Anordnung einer (primären) Beugehaft zurückgegriffen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 10 Os 201/83
    Veröff: SSt 55/42 = JBl 1984,680 (Anmerkung von Liebscher) = EvBl 1985/31 S 121 = ÖJZ-LSK 1984/165 = RZ 1985/9 S 43
  • RS0096335">15 Os 83/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 83/89
    Beisatz: Die Umwandlungsbestimmung des § 7 Abs 1 StPO bezieht sich nicht auf Beugestrafen (§ 160 StPO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096335

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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