RS OGH 1984/6/26 4Ob352/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

EO §390 I
EO §390 VI
EO §396

Rechtssatz

Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der §§ 390 Abs 1, 396 EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 352/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 352/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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