RS OGH 1984/6/26 4Ob352/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

EO §390 I
EO §390 VI
EO §396
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der §§ 390 Abs 1, 396 EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 390, Absatz eins, 396, EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 352/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 352/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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