RS OGH 1984/6/26 4Ob341/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

UWG §2 C2a
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Beim Angebot technischer Erzeugnisse auf einer Messe dürfen bereits ausgelaufene und daher "veraltete" Modelle im Rahmen einer "Aktion" (besonders preisgünstig) nicht angekündigt werden, ohne daß gleichzeitig auf das Erzeugungsjahr dieser Produkte hingewiesen wird, weil das Publikum gerade auf einer Messe oder auf einer ähnlichen Veranstaltung ein dem letzten Stand der technischen Entwicklung entsprechendes Angebot erwartet und daher - auch im Rahmen einer "Aktion" - mangels eines besonderen Hinweises des Verkäufers davon ausgehen wird, hier nur das jeweils "aktuelle", auf dem letzten Stand befindliche Erzeugungsprogramm zu finden. - "Messeaktion".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078387

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00341_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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