Norm
MG §19 Abs2 Z5 A6Rechtssatz
Aus der Gegenüberstellung der § 19 Abs 2 Z 5 MG, § 30 Abs 2 Z 8 MRG ergibt sich, daß die die Voraussetzungen des Eigenbedarfes umschreibenden ersten Halbsätze der beiden zitierten Gesetzesstellen wortident sind und daß sich die zitierten Paragraphen voneinander nur in den zweiten Halbsätzen unterscheiden, welche die Voraussetzungen, unter denen die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, nennen. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist daher mit dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG ident.Aus der Gegenüberstellung der Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ergibt sich, daß die die Voraussetzungen des Eigenbedarfes umschreibenden ersten Halbsätze der beiden zitierten Gesetzesstellen wortident sind und daß sich die zitierten Paragraphen voneinander nur in den zweiten Halbsätzen unterscheiden, welche die Voraussetzungen, unter denen die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, nennen. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist daher mit dem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG ident.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067871Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008