RS OGH 1997/6/24 1Ob619/84, 1Ob52/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Ausübung der Prostitution in einer nicht für diese Zwecke, sondern zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung in einem Haus, in dem in den anderen Wohnungen nicht ebenfalls die Prostitution ausgeübt wird, ist als ein solches Verhalten anzusehen, das den Mitbewohnern das Zusammenleben mit einem solchen Mieter auch dann unzumutbar macht, wenn es noch zu keinen Anständen gekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070255

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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