RS OGH 1984/6/27 1Ob584/84, 1Ob561/92, 5Ob23/00v, 5Ob198/06p, 5Ob110/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

ABGB §841
ABGB §843 A

Rechtssatz

Es muß zwar auch die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten; ist jedoch die Möglichkeit der Realteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Realteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist. Wenn auch die körperliche Teilung eines landwirtschaftlichen Gutes nicht derart vorgenommen werden muß, daß allen Teilhabern, Gebäude, Grundstücke und Betriebsinventar zugewiesen werden müssen, weil man bei einer solchen Aufteilung Gefahr liefe, das Unternehmen zu zerschlagen und damit eine wesentliche Wertminderung herbeizuführen, so ist es im Hinblick auf ertragslose Teile, das Gutsinventar, die unterschiedliche Bonität und Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke und die Gefahr der Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit des Gutes nicht so wahrscheinlich, daß eine Naturalteilung ohne wesentliche Wertminderung der zu teilenden Liegenschaften und ( oder ) ohne unverhältnismäßigen großen Wertausgleich möglich ist, daß dies ohne weiteres Verfahren angenommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 584/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 584/84
  • 1 Ob 561/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
    nur: Es muß zwar auch die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten; ist jedoch die Möglichkeit der Realteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Realteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist. (T1)
  • 5 Ob 23/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
    Auch; nur: Es muss die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten. (T2)
  • 5 Ob 198/06p
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 198/06p
    nur T1; Beisatz: Teilungsklage und -urteil brauchen nur auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum zu lauten und müssen keine bestimmte Art der Teilung enthalten. (T3)
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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