Norm
StGB §146 A2Rechtssatz
Auch bloße unwahre Parteienbehauptungen, die nicht durch zusätzliche Täuschungsmittel unterstützt werden, sind jedenfalls dann zur Täuschung öffentlicher Institutionen geeignet, wenn deren Entscheidung oder Verfügung allein auf Grund des Antragsvorbringens der Partei erfolgt und dies dem Antragsteller bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094180Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0120OS00068_8400000_001