RS OGH 2025/4/22 7Ob66/83; 7Ob25/89; 7Ob17/13w; 7Ob131/22y; 7Ob10/25h

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Veröffentlicht am 28.06.1984
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Rechtssatz

Punkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.Punkt römisch fünf Artikel eins, SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 66/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 66/83
    VersR 1985,1000
  • RS0008869">7 Ob 25/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 25/89
    Auch
  • RS0008869">7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
    Auch
  • RS0008869">7 Ob 131/22y
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 131/22y
    Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T
  • RS0008869">7 Ob 10/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 10/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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