Rechtssatz
Mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023