RS OGH 2024/4/17 7Ob65/83; 7Ob10/85; 7Ob32/89; 7Ob168/23s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Anführung eines vor dem Ausstellungsdatum liegenden Tages im Versicherungsschein als Beginn der Versicherung bedeutet im Zweifel den Abschluß einer Rückwärtsversicherung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080123

Im RIS seit

28.06.1984

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten