Norm
VersVG §2Rechtssatz
Die Anführung eines vor dem Ausstellungsdatum liegenden Tages im Versicherungsschein als Beginn der Versicherung bedeutet im Zweifel den Abschluß einer Rückwärtsversicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080123Im RIS seit
28.06.1984Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024