Norm
ABGB §457Rechtssatz
Die vor deren Trennung von der Pfandliegenschaft vorgenommene gerichtliche Veräußerung einer Maschine hat zur Folge, daß als Gegenstand der Befriedigung der von den Erstehen erlegte Versteigerungserlös an die Stelle der Pfandsache tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011429Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0050OB00560_8400000_006