RS OGH 2003/2/11 5Ob77/83, 5Ob12/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

MRG §44 Abs2
MRG §44 Abs3
  1. MRG § 44 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000
  2. MRG § 44 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 44 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000
  2. MRG § 44 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.Bei der Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 77/83
  • RS0070474">5 Ob 12/03f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 12/03f
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach es für die Feststellung der Urkategorie einer vermieteten Wohnung unerheblich sei, auf wessen Kosten die beim Abschluss der Mietzinsvereinbarung vorhandenen, kategorierelevanten Einrichtungen angeschafft wurden, ob sie etwa dem Vormieter direkt oder indirekt abgelöst werden mussten, ist seit der Einfügung der Bestimmung des §10 Abs 6 in das MRG durch das 2. WÄG überholt. Eine auf Kosten des Mieters erfolgte Anhebung der Ausstattungskategorie einer Wohnung ist seither bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070474

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00077_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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