Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Die Kosten der Herstellung der Sache bzw des Werkes in den vertragsmäßig bedungenen Zustand sind nach dem dazu erforderlichen Aufwand in jenem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Verbesserung infolge Verzuges des Verkäufers bzw des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalls frühestens möglich und dem Käufer bzw Besteller auch zumutbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018728Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0050OB00607_8300000_001