RS OGH 1984/7/3 5Ob607/83

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Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167

Rechtssatz

Die Kosten der Herstellung der Sache bzw des Werkes in den vertragsmäßig bedungenen Zustand sind nach dem dazu erforderlichen Aufwand in jenem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Verbesserung infolge Verzuges des Verkäufers bzw des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalls frühestens möglich und dem Käufer bzw Besteller auch zumutbar war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 607/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018728

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00607_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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