Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Wenngleich eine Feuersbrunst zumeist - aber keineswegs notwendig - einen erheblichen Schaden berührt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe (4,5 Millionen Schilling) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 3 Bedacht zu nehmen.Wenngleich eine Feuersbrunst zumeist - aber keineswegs notwendig - einen erheblichen Schaden berührt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe (4,5 Millionen Schilling) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 3, Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091112Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0090OS00089_8400000_001