Norm
StPO §273 ff. StPO §281 Abs1 Z4Rechtssatz
Mangelnde Aktenkenntnis des Verteidigers (infolge Verteidigerwechsels) ist kein Vertagungsgrund, es sei denn, daß ihm zur rechtzeitigen Information über den Akteninhalt - etwa durch Verweigerung der Akteneinsicht - keine Gelegenheit geboten worden wäre (kein Anspruch auf auf Ausfolgung von Aktenabschriften durch das Gericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098943Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0110OS00087_8400000_003