Norm
EO §144 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, wurde die Belastung mit dem Ausgedinge schon bei Ermittlung des Schätzwertes berücksichtigt (§ 144 Abs 2 EO). Die Last bleibt auch nach dem Zuschlag im vollen Umfange aufrecht und der Ersteher hat ab dem Zuschlagstag das Ausgedinge in voller Höhe neben dem Meistbot und zusätzlich zu diesem zu erfüllen. Es ist ausschließlich sein Risiko, wie hoch diese Ausgedingsleistungen in Zukunft sein werden.Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, wurde die Belastung mit dem Ausgedinge schon bei Ermittlung des Schätzwertes berücksichtigt (Paragraph 144, Absatz 2, EO). Die Last bleibt auch nach dem Zuschlag im vollen Umfange aufrecht und der Ersteher hat ab dem Zuschlagstag das Ausgedinge in voller Höhe neben dem Meistbot und zusätzlich zu diesem zu erfüllen. Es ist ausschließlich sein Risiko, wie hoch diese Ausgedingsleistungen in Zukunft sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002771Im RIS seit
04.07.1984Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024