RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

ABGB §1407
EO §225
  1. ABGB § 1407 heute
  2. ABGB § 1407 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 225 heute
  2. EO § 225 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 225 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 225 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 225 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (§ 1407 Abs 1 ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (Paragraph 1407, Absatz eins, ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003773

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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