RS OGH 2000/5/24 3Ob59/84; 3Ob217/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §226 Abs2
  1. EO § 226 heute
  2. EO § 226 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 226 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 226 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aus § 226 Abs 2 EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.Aus Paragraph 226, Absatz 2, EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • RS0003797">3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,301 = SZ 57/127
  • RS0003797">3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn nach den Versteigerungsbedingungen die Reallast nur in Anrechnung an das Meistbot übernommen werden soll, ist dem Ersteher die Leistung des übernommenen Ausgedinges so lange nicht zuzumuten, als er nicht dafür den entsprechenden Gegenwert erhält. (T1); Veröff: SZ 73/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003797

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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