RS OGH 2007/8/16 3Ob59/84; 3Ob144/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §225 Abs2
EO §226 Abs1
  1. EO § 225 heute
  2. EO § 225 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 225 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 225 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 225 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 226 heute
  2. EO § 226 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 226 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 226 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von beschränkter Dauer (was beim Ausgedinge den einzig vorstellbaren Fall darstellt und im § 226 Abs 1 EO auch ausdrücklich hervorgehoben wird), so ist gemäß § 225 Abs 2 EO aus dem Meistbot ein Deckungskapital zu bilden, das vom Exekutionsgericht zinstragend angelegt wird. Hier sollen die Zinsen für den vom Gesetz in erster Linie bedachten Fall, dass sich nämlich weder der Zinssatz bezüglich der zinstragenden Anlegung noch der jeweilige Geldbedarf zur Befriedigung des Ausgedingsberechtigten ändern, die Entschädigung des Erstehers für die Übernahme der Last darstellen, während das Deckungskapital selbst grundsätzlich den Berechtigten zustehen soll, die dem Range nach nach dem Ausgedinge folgen.Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von beschränkter Dauer (was beim Ausgedinge den einzig vorstellbaren Fall darstellt und im Paragraph 226, Absatz eins, EO auch ausdrücklich hervorgehoben wird), so ist gemäß Paragraph 225, Absatz 2, EO aus dem Meistbot ein Deckungskapital zu bilden, das vom Exekutionsgericht zinstragend angelegt wird. Hier sollen die Zinsen für den vom Gesetz in erster Linie bedachten Fall, dass sich nämlich weder der Zinssatz bezüglich der zinstragenden Anlegung noch der jeweilige Geldbedarf zur Befriedigung des Ausgedingsberechtigten ändern, die Entschädigung des Erstehers für die Übernahme der Last darstellen, während das Deckungskapital selbst grundsätzlich den Berechtigten zustehen soll, die dem Range nach nach dem Ausgedinge folgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003792

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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