RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §225 Abs1

Rechtssatz

Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von unbeschränkter Dauer in Anrechnung auf das Meistbot, so ist gemäß § 225 Abs 1 EO das der Last entsprechende Deckungskapital zu bestimmen, und dieses Deckungskapital wird dem Ersteher ausgefolgt. Diese Abfindungssumme stellt eine endgültige Bereinigung dar. Wenn der Wert der Last in Zukunft steigt oder fällt oder wenn sich der Zinssatz des vom Ersteher allenfalls zinstragend angelegten Deckungskapitals erniedrigt oder erhöht, geschieht dies immer zum Nachteil oder zum Vorteil des (für die übernommene Last schon voll entschädigten) Erstehers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003784

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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