Norm
ABGB §1407Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, sind für die von ihm zu erbringenden Leistungen weder die Ansätze bei der Schätzung der Liegenschaft noch die Wertansätze bei Ermittlung des Deckungskapitals im Verteilungsverfahren maßgebend, sondern ausschließlich die laut Ausgedingsvertrag wirklich zustehenden Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003770Im RIS seit
04.07.1984Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024