Norm
ABGB §1315 IRechtssatz
Zwischen der Untüchtigkeit der Gehilfen und der Schädigung muß ein Zusammenhang bestehen. Die Schadenszufügung muß in Ausführung der Besorgung, zu der der Gehilfe herangezogen wird, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022