RS OGH 2025/10/28 8Ob81/83; 7Ob49/22i; 3Ob166/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

ABGB §1315 I
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zwischen der Untüchtigkeit der Gehilfen und der Schädigung muß ein Zusammenhang bestehen. Die Schadenszufügung muß in Ausführung der Besorgung, zu der der Gehilfe herangezogen wird, erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 81/83
    Veröff: ZVR 1985/44 S 85
  • RS0029001">7 Ob 49/22i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 49/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T1)
  • RS0029001">3 Ob 166/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 166/25w
    Beisatz: Nur Schädigungen in Ausführung der Besorgung den können Geschäftsherrn ersatzpflichtig machen, nicht jedoch jene, die bloß „gelegentlich", also anlässlich der Besorgung erfolgen. (T2)
    Beisatz: Die mitunter schwierige Abgrenzungsfrage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung bzw Besorgung“ der Angelegenheiten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung bzw Besorgung handelte, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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