Norm
ABGB §1407Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, kann der Ausgedingsberechtigte seine ihm vertraglich zustehende Rechte im streitigen Rechtsweg durchsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003768Im RIS seit
04.07.1984Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024