RS OGH 1984/7/4 3Ob171/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
beobachten
merken

Norm

EO §146
EO §151
  1. EO § 146 heute
  2. EO § 146 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  3. EO § 146 gültig von 01.03.2008 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 146 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 146 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.2000
  1. EO § 151 heute
  2. EO § 151 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 151 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 151 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es dürfte der Absicht des Gesetzgebers, der Häuser und Landgüter einander gegenüberstellt, am besten entsprochen werden, wenn ohne Rücksicht darauf, ob eine Liegenschaft in einer größeren geschlossenen Ortschaft oder auf dem flachen Land liegt, solche Objekte, die aus Wohngebäuden und Grundstücken bestehen, dann nicht zu den Landgütern gezählt werden, wenn die Gebäude durch die Benützung als Wohnstätte oder zu industriellen oder gewerblichen Zwecken das eigentliche Ertragsobjekt bilden und bei denen die Grundstücke den Zwecken des Gebäudes dienen (zB Villa mit Park, Fabrik mit Nebengebäuden, Garten und Grundstücken, die Früchte nur zum eigenen Gebrauch der Bewohner liefern). Wenn aber die Gebäude ausschließlich oder vorzugsweise dem Zweck eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, so ist eine solche Liegenschaft samt den damit in wirtschaftlicher Einheit verbundenen Grundstücken als Landgut iSd § 151 EO anzusehen.Es dürfte der Absicht des Gesetzgebers, der Häuser und Landgüter einander gegenüberstellt, am besten entsprochen werden, wenn ohne Rücksicht darauf, ob eine Liegenschaft in einer größeren geschlossenen Ortschaft oder auf dem flachen Land liegt, solche Objekte, die aus Wohngebäuden und Grundstücken bestehen, dann nicht zu den Landgütern gezählt werden, wenn die Gebäude durch die Benützung als Wohnstätte oder zu industriellen oder gewerblichen Zwecken das eigentliche Ertragsobjekt bilden und bei denen die Grundstücke den Zwecken des Gebäudes dienen (zB Villa mit Park, Fabrik mit Nebengebäuden, Garten und Grundstücken, die Früchte nur zum eigenen Gebrauch der Bewohner liefern). Wenn aber die Gebäude ausschließlich oder vorzugsweise dem Zweck eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, so ist eine solche Liegenschaft samt den damit in wirtschaftlicher Einheit verbundenen Grundstücken als Landgut iSd Paragraph 151, EO anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 171/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 171/83
    EvBl 1985/1 S 23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002922

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00171_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten