RS OGH 1984/7/4 8Ob81/83

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Rechtssatz

Der im § 6 Abs 2 EKHG gebrauchte Ausdruck "angestellt" weist bloß darauf hin, daß der Person im Auftrag des Halters eine Verfügungsgewalt über die motorische Kraft des Kraftfahrzeuges zusteht.Der im Paragraph 6, Absatz 2, EKHG gebrauchte Ausdruck "angestellt" weist bloß darauf hin, daß der Person im Auftrag des Halters eine Verfügungsgewalt über die motorische Kraft des Kraftfahrzeuges zusteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 81/83
    Veröff: ZVR 1985/44 S 85

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058297

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0080OB00081_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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